Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29.07.2026 in Kraft und löst das frühere Gebäudeenergiegesetz ab, das die meisten als Heizungsgesetz kennen (BGBl. 2026 I Nr. 226). Wer heute in München eine Heizung einbaut, muss keine 65 % erneuerbare Energie mehr nachweisen. Die §§ 71 bis 73 sind weggefallen, mit ihnen die Beratungspflicht und die Betriebsverbote für alte Kessel.
Neu ist die Biotreppe in § 43, die nur neu eingebaute Gas- und Ölheizungen trifft. Für die Wärmepumpe ändert das Gesetz wenig, denn sie war vorher zulässig und ist es weiter. Geändert hat sich auch die Förderung, die eigenen Regeln folgt und die 65 % als Bedingung behalten hat.
Für den Heizungstausch gelten diese Regelungen, Stand 05.11.2026.
| Regelung | Was seit dem 29.07.2026 gilt | Vorschrift |
|---|---|---|
| 65 % erneuerbare Energie beim Heizungstausch | als Pflicht entfallen, nur noch Bedingung der Förderung | §§ 71 bis 73 GModG; BEG-Richtlinie Anlage 3 |
| Beratung vor Einbau einer Gas- oder Ölheizung | entfallen | GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226 |
| Betriebsverbot für alte Kessel, auch nach 30 Jahren | entfallen | § 72 GModG |
| Bioanteil bei neu eingebauter Gas- oder Ölheizung | 10 % ab 2029, steigend bis 60 % ab 2040 | § 43 GModG |
| Neubau | §§ 42 bis 45 gelten entsprechend, Pflichten für Nullemissionsgebäude erst ab 2030 | § 10, § 10a GModG |
| Betriebsprüfung der Wärmepumpe | nur ab 6 Wohnungen | § 60a GModG |
| Hydraulischer Abgleich als Gesetzespflicht | nur ab 6 Wohnungen, für den KfW-Zuschuss immer | § 60c GModG; BEG-Richtlinie Anlage 3 |
Beim Lesen von Angeboten hilft es, Gesetzespflicht und Förderbedingung auseinanderzuhalten, denn die 65 % kommen nur noch in der zweiten Gruppe vor.

